Die Fällung ist das allerletzte Mittel! Kann ein Baum seine Funktion vor Ort nicht mehr erfüllen, geht ein durchschnittlicher Wert von 3.000 € verloren. Vor einer Fällung ist unbedingt der Artenschutz zu beachten.
Bückeburg hat keine Baumschutzsatzung!
Die Politik hat beschlossen, dass die Bürger in Eigenverantwortung auf Ihrem Eigentum mit Bäumen umgehen. Und doch sind Gesetze und Verordnungen zu beachten:
- Wohnen sie in einem Denkmal, kann ein Baum/Baumgruppe/der Garten unter Denkmalschutz stehen. Hier müssen Sie bitte bei uns nachfragen.
- Hat der Bebauungsplan in Ihrem Wohngebiet bestimmte Auflagen auch im privaten Eigentum? Bitte fragen Sie bei uns nach.
- Ist ein „städtebaulicher Vertrag“ vorhanden, der auf Ihrem privaten Grund Bäume und Hecken schützt? Auch dazu bitte nachfragen!
- Ist eine Ausgleichspflanzung für eine nachträglich genehmigte Baumaßnahme zu erfüllen? Auch das können wir im Einzelfall prüfen.
Sollte das Alles nicht auf Sie zutreffen, sind grundsätzlich:
- Baumfällungen und radikaler Heckenschnitt nur in der Zeit vom 1.10.-28.02
- Heckenpflege (moderater Schnitt von Zuwachs) nach den Brut – und Setzzeiten ab 15.07
erlaubt, wenn Sie den Artenschutz beachten! Was heißt das?
Streng geschützte Tiere, z.B. Fledermäuse, die ggf. in Baumhöhlungen ein Wohn- oder Schlafquartier haben, dürfen nicht gestört oder deren Stätten vernichtet werden. Fragen Sie im Einzelfall bei dem Landkreis - Untere Naturschutzbehörde nach. Sie begehen sonst ggf. eine Straftat.
In der „freien Landschaft“, außerorts , gilt die „Baum – und Heckenschutzverordnung des Landkreises“. Hier dürfen ohne Einwilligung des Landkreises - Untere Naturschutzbehörde keine Maßnahmen durchgeführt werden. Die Stadt Bückeburg stimmt Maßnahmen der Baum- und Heckenpflege ebenfalls mit dem Landkreis ab. Behinderungen durch tief hängende Äste oder Einwuchs von Hecken in die landwirtschaftlichen Wege und Flächen, können Sie als Bewirtschafter (Eigentümer/Pächter) gerne melden unter umwelt(at)bueckeburg.de