Herzlich Willkommen auf der Seite des Bürgerbüros der Stadt Bückeburg. Hier können Sie sich einen Überblick über die von uns erbrachten Dienstleistungen, die neben den typischen Aufgaben des Einwohnermeldeamtes auch aus weiteren hilfreichen Dienstleistungen besteht, verschaffen und tiefer informieren.
Mit einem Klick auf die jeweilige Dienstleistung erhalten Sie weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens sowie der Gebühren und gegebenenfalls notwendiger Unterlagen.
Bei Fragen sind wir gerne auch telefonisch für Sie da. Bitte haben Sie aber Verständnis, wenn zu den Öffnungszeiten im Einzelfall eine telefonische Beratung nicht möglich ist, wenn alle Bediensteten im Bürgergespräch sind.
Meldeangelegenheiten
Eine Abmeldung muss erfolgen, wenn Sie ins Ausland ziehen oder Ihre Wohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Die Abmeldung einer bestehenden Nebenwohnung erfolgt in der Hauptwohnsitzgemeinde.
Zur Abmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Den Meldeschein können Sie elektronisch in Ihrer Meldebehörde ausfüllen oder Sie finden ihn hier.
Sie können Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und auch mitziehen gleichzeitig mit abmelden.
Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
Für eine Abmeldung werden der Personalausweis und wenn vorhanden der Reisepass und die Ausweisdokumente der Familienangehörigen, die mit abgemeldet werden sollen, benötigt.
Die Frist für eine Abmeldung beträgt zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung. Sie können sich bis zu einer Woche vor Auszug abmelden.
Eine Ummeldung muss erfolgen, wenn Sie innerhalb Bückeburgs umziehen.
Sobald Sie erstmalig oder wieder nach Bückeburg ziehen, müssen Sie sich anmelden.
Sie können Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und auch mit umziehen gleichzeitig mit um- oder anmelden.
Sollten Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen leben, mit einem Elternteil umziehen, müssen beide Elternteile dem Umzug zustimmen.
Ein Formular für die Zustimmung finden Sie hier.
Im Anschluss an die erfolgte Um- oder Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.
Für eine Um– oder Anmeldung werden der Personalausweis und wenn vorhanden der Reisepass, die Ausweisdokumente der Familienangehörigen, die mit umziehen und die Wohnungsgeberbescheinigung (das Formular finden Sie hier benötigt.
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den tatsächlichen Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung).
Die Frist für eine Um- oder Anmeldung beträgt zwei Wochen nach Einzug in die neue Wohnung.
Melderegister
Wenn Sie eine bestimmte Person suchen, dann können Sie folgende Informationen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister erhalten: Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, derzeitige Anschrift und gegebenenfalls die Tatsache, dass die Person verstorben ist.
Die Meldebehörde benötigt Angaben über die gesuchte Person (Name, Vorname, frühere Anschrift und Geburtsdatum). Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann. Außerdem müssen Sie erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwenden. Eine Melderegisterauskunft dient einem gewerblichen Zweck, wenn die Erteilung der Auskunft auf eine Gewinnerzielung gerichtet ist.
Sie können persönlich in der Behörde einen Antrag stellen oder mit der Post oder per E-Mail einen Antrag übermitteln.
Das Formular zur Beantragung einer Melderegisterauskunft finden Sie hier.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Für eine einfache Melderegisterauskunft, die ohne besondere Ermittlung beantwortet werden kann, entsteht eine Gebühr in Höhe von 9,00 €.
Für eine einfache Melderegisterauskunft, die besondere Ermittlungen erfordert, sogenannte Archivauskünfte entsteht eine Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 15,00 € und höchstens 50,00 €.
Für eine einfache Melderegisterauskunft, die einem gewerblichen Zweck dient, entsteht eine Gebühr in Höhe von 12,00 €.
Sollten Sie von einer bestimmten Person Daten benötigen, die über die einfache Melderegisterauskunft hinausgehen, besteht die Möglichkeit eine Auskunft über die erweiterte Melderegisterauskunft zu erhalten.
Sie können zusätzlich Auskunft erhalten über frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort und -land, Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeit, Einzugs- und Auszugsdatum, Vor- und Familienname, Anschrift des gesetzlichen Vertreters oder des Ehegatten oder des Lebenspartners und Sterbedatum und -ort.
Die Meldebehörde benötigt Angaben über die gesuchte Person (Name, Vorname, frühere Anschrift und Geburtsdatum) und die Angabe und Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann.
Eine Melderegisterauskunft dient einem gewerblichen Zweck, wenn die Erteilung der Auskunft auf eine Gewinnerzielung gerichtet ist.
Sie können persönlich in der Behörde einen Antrag stellen oder mit der Post oder per E-Mail einen Antrag übermitteln. Das Formular zur Beantragung einer Melderegisterauskunft finden Sie hier.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Für eine erweiterte Melderegisterauskunft entsteht eine Gebühr je nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 20,00 € und höchstens 90,00 €.
Sie können über eine Selbstauskunft erfahren, welche Daten über Sie gespeichert sind.
Dazu können Sie persönlich und formlos einen Antrag in Ihrer Meldebehörde stellen.
Für eine Selbstauskunft wird keine Gebühr erhoben.
Mit der Meldebescheinigung können Sie gegenüber Dritten nachweisen, in einer aktuellen Wohnung gemeldet zu sein. Die Meldebescheinigung gibt Auskunft über Ihre im Melderegister gespeicherten Daten.
Mit der einfachen Meldebescheinigung erhalten Sie die Bescheinigung über Ihren Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Doktorgrade, Ordens- oder Künstlernamen, Geburtsdatum und –ort und die derzeitige Anschrift.
Mit der erweiterten Meldebescheinigung erhalten Sie darüber hinaus die Bescheinigung über den Familienstand, die Daten der gesetzlichen Vertreter, Ehegatte:in oder Lebenspartner:in und minderjähriger Kinder, ehemaligen Adressen, die der Meldebehörde bekannt sind und der aktuellen Staatsangehörigkeiten.
Sie können persönlich und formlos einen Antrag auf Aufstellung einer einfachen oder erweiterten Meldebescheinigung in Ihrer Meldebehörde stellen.
Zur Beantragung müssen Sie sich durch ein Ausweisdokument ausweisen.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Für eine einfache Meldebescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 7,50 € erhoben und für eine erweiterte Meldebescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 9,00 € erhoben.
Zur Verhinderung der Weitergabe Ihrer Daten an bestimmte Stellen können Sie dieser widersprechen. Der Widerspruch gilt für Adressbuchverlage, für Presse, Rundfunk und Mandatsträger, zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen, für Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen, für die Bundeswehr und für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften.
Den Widerspruch können Sie persönlich oder schriftlich bei Ihrer Behörde einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründungen und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich. Das Widerspruchsformular finden Sie hier.
Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft zu Ihren Daten erteilt. Für eine Auskunft gegenüber Dritten muss sichergestellt sein, dass eine Gefahr ausgeschlossen ist. Sie werden vor Erteilung einer Auskunft angehört.
Für eine Auskunftssperre müssen Sie ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel zum Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche Belange der Fall.
Sie können eine Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde beantragen. Dabei müssen Sie Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
Für einen persönlichen Antrag müssen Sie sich mit einem Ausweisdokument ausweisen.
Für einen schriftlichen Antrag müssen Sie eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes mitschicken. In beiden Fällen müssen Sie im Einzelfall Unterlagen zum schriftlichen Nachweis des schutzwürdigen Interesses vorlegen.
Den erforderlichen Antrag finden Sie hier.
Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie den Antrag gestellt haben, somit müssen Sie ebenfalls in den vorherigen Wohnorten eine Auskunftssperre beantragen.
Eine Auskunftssperre ist befristet auf zwei Jahre, sie kann im Einzelfall verlängert werden.
Ausweis- und Passangelegenheiten
Der Personalausweis dient als Identitätsnachweis für deutsche Staatsangehörige.
Zusätzlich kann der Personalausweis als Online-Ausweis verwendet werden, womit Sie sich im Internet und an Bürgerterminals einfach und sicher ausweisen können.
Zu den biometrischen Daten auf dem Personalausweis sind in dem Personalausweis-Chip ihre persönlichen Daten, Ihr Foto und auf Wunsch Ihre Fingerabdrücke gespeichert. Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten:innen zugänglich.
Mit den Funktionen des Chips können Sie die eID-Funktion (elektronischer Identitätsnachweis) und die Unterschrift- und Signaturfunktion nutzen.
Die eID-Funktion ist für Ausweisinhaber ab 16 Jahren dauerhaft eingeschaltet.
Die Gültigkeit eines Personalausweises ist von Ihrem Alter abhängig. Für Personen unter 24 Jahre ist der Personalausweis sechs Jahre gültig. Für Personen ab 24 Jahren ist der Personalausweis zehn Jahre gültig.
Ein Personalausweis verliert seine Gültigkeit vor Ablaufdatum, wenn eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers:in nicht möglich ist, er verändert worden ist oder Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (zum Beispiel Namensänderungen).
Der Antrag für einen Personalausweis kann ausschließlich persönlich bei der Personalausweisbehörde gestellt werden.
Zur Beantragung benötigen Sie (wenn vorhanden) den vorherigen Personalausweis, ein aktuelles biometrisches Passfoto und die aktuelle Personenstandsurkunde (im Falle einer Namensänderung die Bescheinigung zur Namenserklärung).
Das Passfoto sollte nicht älter als ein Jahr alt sein und sollte von einem Fotografen oder in einer Fotobox gemacht werden.
Die Vorlage einer Personenstandsurkunde (Geburts- oder Eheurkunde) ist nur erforderlich, wenn Sie zuvor kein Dokument in Ihrer Personalausweisbehörde beantragt haben.
Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis alleine beantragen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Zur Prüfung der Identität müssen die Kinder und Jugendliche persönlich erscheinen.
Sollte nur ein Elternteil zur Beantragung des Personalausweises erscheinen, so kann der weitere Elternteil eine Vollmacht zur Beantragung des Personalausweises abgeben. Einen Vordruck einer Vollmacht finden Sie hier.
Bei der Beantragung eines Personalausweises müssen Sie eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit und über die Aufnahme Ihrer Fingerabdrücke abgeben.
Die Herstellung eines Personalausweises dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.
Nach der Herstellung Ihres Personalausweises erhalten Sie vom Ausweishersteller einen „PIN-Brief“, der eine Transportpin-Nummer und ein Sperrkennwort für die eID-Funktion Ihres Personalausweises enthält.
Weitere Informationen über den Personalausweis und die eID-Funktion erhalten Sie auf der Homepage des Personalausweisportals.
Der Personalausweis muss persönlich in der Personalausweisbehörde abgeholt werden. Wenn Sie den Personalausweis nicht persönlich abholen können, so können Sie eine dritte Person dazu bevollmächtigen. Ein Formular zu der Abholvollmacht können Sie zu Ihrem Personalausweisantrag mitnehmen oder sie finden es hier.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Für einen Personalausweis für unter 24-Jährige wird eine Gebühr in Höhe von 22,80 € erhoben. Für einen Personalausweis für Personen ab 24 Jahren wird eine Gebühr in Höhe von 37,00 € erhoben.
Der Reisepass dient als Identitätsnachweis für deutsche Staatsangehörige.
In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union benötigen Sie zur Einreise einen biometrischen Reisepass.
Ein Reisepass enthält einen elektronischen Chip, auf dem die biometrischen Daten, ein Lichtbild und die Fingerabdrücke gespeichert sind.
Die Gültigkeit eines Reisepasses ist von Ihrem Alter abhängig. Für Personen unter 24 Jahre ist der Reisepass sechs Jahre gültig. Für Personen ab 24 Jahren ist der Reisepass zehn Jahre gültig.
Ein Reisepass verliert seine Gültigkeit vor Ablaufdatum, wenn eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers:in nicht möglich ist, er verändert worden ist oder Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (zum Beispiel Namensänderungen).
Der Antrag für einen Reisepass kann ausschließlich persönlich bei der Passbehörde gestellt werden.
Zur Beantragung benötigen Sie (wenn vorhanden) den vorherigen Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passfoto und die aktuelle Personenstandsurkunde (im Falle einer Namensänderung die Bescheinigung zur Namenserklärung).
Das Passfoto sollte nicht älter als ein Jahr alt sein und sollte von einem Fotografen oder in einer Fotobox gemacht werden.
Die Vorlage einer Personenstandsurkunde (Geburts- oder Eheurkunde) ist nur erforderlich, wenn Sie zuvor kein Dokument in Ihrer Passbehörde beantragt haben.
Jugendliche ab 18 Jahren können den Reisepass alleine beantragen.
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Zur Prüfung der Identität müssen die Kinder und Jugendliche persönlich erscheinen.
Sollte nur ein Elternteil zur Beantragung des Reisepasses erscheinen, so kann der weitere Elternteil eine Vollmacht zur Beantragung des Reisepasses abgeben. Eine Einverständniserklärung finden Sie hier.
Es dürfen zur Beantragung eines Reisepasses keine Versagungsgründe vorliegen. Zu Versagungsgründe gehören zum Beispiel die Annahme, dass Sie durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Bei der Beantragung eines Reisepasses müssen Sie eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit abgeben.
In Ihrem Reisepass werden die Fingerabdrücke gespeichert.
Die Herstellung eines Reisepasses dauert in der Regel drei bis sechs Wochen.
Für dringende Fälle besteht die Möglichkeit für das Expressverfahren. Die hergestellten Pässe benötigen eine Bearbeitungszeit von maximal 72 Stunden.
Sie müssen sich bei der Antragsstellung entscheiden, ob Sie per Telefon, E-Mail oder Brief kontaktiert werden, wenn der Reisepass zur Abholung bereit ist.
Der Reisepass muss persönlich in der Passbehörde abgeholt werden. Wenn Sie den Reisepass nicht persönlich abholen können, so können Sie eine dritte Person dazu bevollmächtigen. Ein Formular zu der Abholvollmacht können Sie zu Ihrem Reisepassantrag mitnehmen oder sie finden es hier.
Die Gebühren richten sich nach der Passverordnung (PassV).
Für einen Reisepass für unter 24-Jährige wird eine Gebühr in Höhe von 37,50 € erhoben. Für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 € erhoben. Die Gebühren für den Expresszuschlag belaufen Sich auf 32,00 €.
Vorläufige Dokumente werden direkt bei Antragsstellung in der zuständigen Behörde ausgestellt.
Ausgestellt werden die Dokumente nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Sollte Ihr Personalausweis abgelaufen sein, haben Sie die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis sofort zu erhalten.
Die Gültigkeit des vorläufigen Personalausweises beträgt maximal drei Monate.
Einen vorläufigen Reisepass können Sie sofort erhalten, wenn Sie Nachweise für einen wichtigen Grund vorlegen können und die Wartezeit für einen Expressreisepass zu lang ist.
Der vorläufige Reisepass wird für die Dauer der benötigten Reise ausgestellt, maximal ist er für ein Jahr gültig.
Die Anträge für vorläufige Dokumente sind genauso zu stellen, wie die Anträge für ein endgültiges Dokument.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Für einen vorläufigen Personalausweis wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Für einen vorläufigen Reisepass wird eine Gebühr in Höhe von 26,00 € erhoben. Für beide Dokumente kann zur Ausstellung eines Dokumentes außerhalb der Öffnungszeit eine Gebühr in Höhe von 13,00 € zusätzlich erhoben werden.
Bitte beachten:
Die Kinderpässe behalten auch nach dem 31.12.2023 die eingetragene Gültigkeit bis zum Ablauf, jedoch ist keine Änderung/Ergänzung/Verlängerung mehr zulässig.
Bitte beantragen Sie entweder einen Personalausweis oder Reisepass für Ihr Kind.
Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein Ausweisdokument. Für viele Länder ist die Mitnahme eines Kinderreisepasses ausreichend.
Jedes deutsche Kind hat bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kinderreisepass. Im Gegenzug zum Reisepass enthält der Kinderreisepass keine Chipkarte, auf der die biometrischen Daten gespeichert sind.
Ein Kinderreisepass ist maximal ein Jahr gültig und kann jederzeit aktualisiert werden, um das Passfoto oder die Größe zu ändern.
Der Antrag für einen Kinderreisepass kann ausschließlich persönlich bei der Passbehörde gestellt werden.
Zur Beantragung benötigen Sie (wenn vorhanden) den vorherigen Kinderreisepass, ein aktuelles biometrisches Passfoto und die aktuelle Personenstandsurkunde (im Falle einer Namensänderung die Bescheinigung zur Namenserklärung).
Das Passfoto sollte nicht älter als ein Jahr alt sein und sollte von einem Fotografen oder in einer Fotobox gemacht werden.
Die Vorlage einer Geburtsurkunde ist nur erforderlich, wenn Sie zuvor kein Dokument in Ihrer Passbehörde beantragt haben.
Beide Elternteile stellen den Antrag für einen Kinderreisepass gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Zur Prüfung der Identität müssen die Kinder persönlich erscheinen.
Sollte nur ein Elternteil zur Beantragung des Kinderreisepasses erscheinen, so kann der weitere Elternteil eine Vollmacht zur Beantragung des Kinderreisepasses abgeben. Eine Einverständniserklärung finden Sie hier.
Bei der Beantragung eines Kinderreisepasses müssen Sie eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit abgeben.
Kinder unter zehn Jahre müssen nicht auf dem Kinderreisepass unterschreiben.
Der Kinderreisepass wird direkt nach der Antragsstellung ausgehändigt.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Für einen Kinderreisepass wird eine Gebühr in Höhe von 13,00 € erhoben. Für die Aktualisierung des Kinderreisepasses wird eine Gebühr in Höhe von 6,00 € erhoben.
Bürger:innen der Europäischen Union und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes können die eID-Karte beantragen.
Die eID-Karte besitzt die Online-Ausweisfunktion, um sich online auszuweisen. Dazu werden die sichtbaren Daten auf einer Chipkarte gespeichert.
Die eID-Karte ist kein Passersatz und kann nicht als Reisedokument genutzt werden.
Die Gültigkeit einer eID-Karte beträgt zehn Jahre.
Die Beantragung ist ab einem Alter von 16 Jahren möglich. Man muss eine europäische Staatsangehörigkeit besitzen und diese auch nachweisen können.
Zur Antragstellung muss ein gültiges Identitätsdokument, zum Beispiel ein Reisepass oder ein nationaler Identitätsausweis, vorgelegt werden.
Die eID-Karte kann bei der Passbehörde im jeweiligen Wohnort beantragt werden.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Die Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte beträgt 37,00 €.
Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweisdokumentes, auch eines vorläufigen Dokumentes, ist unverzüglich der zuständigen Personalausweis- oder Passbehörde zu melden.
Im Falle des Verlustes eines Personalausweises können Sie telefonisch eine Sperrung der Online-Ausweisfunktion veranlassen.
Unter der Rufnummer 116 116 können Sie kostenfrei Ihren Personalausweis nach Angabe Ihrer Personalausweisdaten und Ihres Sperrkennwortes (Information aus dem „PIN-Brief“) sperren.
Aus dem Ausland ist die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl +49 gebührenpflichtig zu erreichen. Zur zusätzlichen Sicherheit ist der Sperr-Notruf auch über +49 (0)30 40 50 40 50 erreichbar.
Parken
Für Bewohner bestimmter Bereiche in der Innenstadt gibt es einen Anwohnerparkausweis. Mit dieser Sondergenehmigung ist es Anwohnern erlaubt, in dem jeweiligen Parkbereich ohne Entrichtung von Gebühren und über die Höchstparkdauer hinaus zu parken. Der Anwohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz.
Stellplätze für Behinderte sind von der Anwohnerparkregelung ausgenommen.
Für einen Anwohnerparkausweis müssen Sie in der Wohnung in dem Anwohnerparkgebiet gemeldet sein und tatsächlich wohnen. Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein oder dauerhaft von Ihnen genutzt werden. Wird das Fahrzeug dauerhaft durch eine andere Person als den Fahrzeughalter benutzt, benötigt diese Person vom Fahrzeughalter eine schriftliche Bestätigung, die besagt, dass er dieser Person das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlässt.
Ein Formular zur Bestätigung der dauerhaften Nutzung finden Sie hier.
Es dürfen zu Ihrer Wohnung / zu Ihrem Grundstück keine oder nicht genügend Stellplätze zur Verfügung stehen.
Sie müssen einen Antrag auf Ausstellung eines Anwohnerparkausweises stellen. Diesen Antrag finden Sie hier.
Zu dem Antrag müssen Sie Ihren Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, ein Ausweisdokument und gegebenenfalls die Bestätigung vom Fahrzeughalter vorlegen.
Ein Anwohnerparkausweises ist für ein Jahr gültig und die Gebühr beträgt 30,70 €.
Gerne für Sie da: Ordnungsamt - FD Verkehr
Für die Großparkplätze Dr.-Witte-Platz, Parkpalette und hinter der Stadtkirche können Sie einen Monatsparkausweis erwerben.
Sie können formlos per E-Mail an verkehr(at)bueckeburg.de einen Antrag auf die Ausstellung eines Monatsparkausweises stellen. Dafür wird die Angabe des amtlichen Kennzeichens, der gewünschten Monate und einer Rechnungsanschrift benötigt.
Die Gebühr für einen Monatsparkausweis für einen Monat beträgt 35,00 €.
Gerne für Sie da: Ordnungsamt - FD Verkehr
Für die Park&Ride-Anlage am Bahnhof können Sie einen Jahresparkausweis beantragen.
Den Antrag müssen Sie bei der Meldebehörde stellen. Sie können den Antrag persönlich stellen oder schriftlich per Post, E-Mail oder Fax schicken. Den Antrag finden Sie hier.
Die Gültigkeit beläuft sich auf ein Jahr und die Gebühr beträgt 240,00 €.
Monatsparkscheine für die Park&Ride-Anlage können vor Ort an den Parkscheinautomaten erworben werden.
Gerne für Sie da: Ordnungsamt - FD Verkehr
Weiteres
In unregelmäßigen Abständen werden Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke herausgegeben. Dort werden alle Personen, die mit Hauptwohnung gemeldet und älter als 18 Jahre sind, aufgeführt.
Wenn Sie nicht möchten, dass dort Informationen wie Ihr Name, ein Doktorgrad oder Ihre Anschrift erscheinen, können Sie diesem widersprechen.
Für den Widerspruch ist keine Form und keine Begründung notwendig. Sie können den Widerspruch bei ihrer Hauptwohnsitzgemeinde stellen.
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Ablichtung bestätigt die Behörde durch einen Beglaubigungsvermerk, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Amtlich beglaubigt können behördliche Dokumente oder Dokumente, die einer Behörde vorgelegt werden müssen. Diese Dokumente müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Für eine amtliche Beglaubigung müssen Sie das Originaldokument vorlegen.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Für eine Beglaubigung einer Ablichtung wird eine Gebühr in Höhe von 4,00 € erhoben.
Mit der amtlichen Beglaubigung von Unterschriften bestätigt die Behörde durch einen Beglaubigungsvermerk, dass Sie selbst die Unterschrift oder das Handzeichen geleistet haben.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, sind Notaren vorbehalten (zum Beispiel Testamente, Anmeldung zum Vereinsregister, Eintragung ins Handelsregister).
Zur amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift müssen Sie persönlich in der Behörde vorsprechen, das entsprechende Schriftstück unterschrieben und ein Ausweisdokument vorlegen.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Für eine Beglaubigung einer Unterschrift wird eine Gebühr in Höhe von 6,00 € erhoben.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht des ARD ZDF Deutschlandradios gewährt werden.
Bei Vorliegen von sozialen Leistungsbescheiden oder eines besonderen Härtefalls kann die Gebühr unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt werden.
Alle Informationen, Formulare und gesetzliche Grundlagen finden Sie auf der Homepage des ARD ZDF Deutschlandradios.
Notwendige Beglaubigungen von Leistungsbescheiden erhalten Sie kostenfrei im Bürgerbüro.
Jugendliche im Alter zwischen 16 und 25 Jahren und mit Wohnsitz im Landkreis Schaumburg haben den Anspruch auf 30 Taxi-Bons im Jahr.
Die Taxibons dienen zur Vergünstigung von Taxifahrten im Kreisgebiet des Landkreises Schaumburg.
Den Antrag erhalten Sie in Ihrer zuständigen Hauptwohnsitzbehörde oder auch hier.
Sobald Sie den Antrag ausgefüllt haben, können Sie ihn in Ihrer Hauptwohnsitzbehörde nach Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beglaubigen lassen.
Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage des Landkreis Schaumburgs.
Personen ab 65 Jahren oder Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 % oder mehr eingetragen haben, und Wohnsitz im Landkreis Schaumburg haben, haben einen Anspruch auf 20 Taxi-Bons im Jahr.
Die Taxibons dienen zur Vergünstigung von Taxifahrten im Kreisgebiet des Landkreises Schaumburg.
Den Antrag erhalten Sie in Ihrer zuständigen Hauptwohnsitzbehörde oder auch hier.
Sobald Sie den Antrag ausgefüllt haben, können Sie ihn in Ihrer Hauptwohnsitzbehörde nach Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beglaubigen lassen.
Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage des Landkreis Schaumburgs.
Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesem beim Fischen bei sich führen.
Neben dem Fischereischein wird jeweils noch eine Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Fischereirechts benötigt, in dessen Gewässer Sie fischen möchten.
Um einen Fischereischein auf Lebenszeit zu beantragen, müssen Sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie benötigen einen erforderlichen Sachkundenachweis in Form eines Prüfzeugnisses.
Zum ausgefüllten Antrag müssen Sie ein gültiges Ausweisdokument, den Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis) und ein Passbild vorlegen.
Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich (ggfs. durch einen bevollmächtigten Dritten) erfolgen.
Für minderjährige Antragsteller muss zusätzlich der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung geben.
Den Antrag für die Ausstellung eines Fischereischeins erhalten Sie hier.
Den Fischereischein erhalten Sie direkt nach Antragstellung.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)).
Für den Fischereischein wird eine Gebühr in Höhe von 45,00 € erhoben.
Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundesamt für Justiz in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahre ausgestellt wird.
Es gibt Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.
Die Daten eines Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Dieses enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten und Vermerke über Schuldfähigkeit.
Führungszeugnisse werden unterschieden in behördliche Führungszeugnisse, Belegart O, welche zur Vorlage bei deutschen Behörden dient und private Führungszeugnisse, Belegart N, welche für private Zwecke dienen.
Darüber hinaus unterscheidet man Führungszeugnisse in einfach und erweitert. Die erweiterten werden für Einstellungen in sensiblen Bereichen (zum Beispiel Kinder- und Jugendarbeit) benötigt.
Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist eine Bescheinigung der anfordernden Stelle erforderlich.
In Deutschland lebende Personen mit Staatsangehörigkeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union können ein Europäisches Führungszeugnis beantragen. Dieses Führungszeugnis enthält auch die Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedsstaates.
Zur Beantragung eines Führungszeugnisses können Sie einen formlosen Antrag in Ihrer Meldebehörde stellen. Alternativ können Sie Führungszeugnis online beantragen.
Unter der Angabe der Belegart und gegebenenfalls der Vorlage der Bescheinigung zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses wird der Antrag elektronisch gestellt.
Die Meldebehörde übermittelt den Antrag elektronisch an das Bundeszentralregister.
Die Bearbeitungsdauer eines Führungszeugnisses dauert in der Regel 14 Tage.
Zur Beantragung wird eine Gebühr in Höhe von 13,00 € erhoben.
Alle Informationen und den Online-Antrag finden sie auf der Homepage des Bundesamts für Justiz.
Jede in Deutschland gemeldete Person erhält eine steuerliche Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern.
Sie bekommen die Steuer-ID schriftlich mitgeteilt. Alternativ finden Sie die Steuer-ID auf Ihrem Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt und auf der Lohnabrechnung von Ihrem Arbeitgeber.
Für den Fall des Verlustes der Steuer-ID können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern.
In dringenden Fällen erhalten Sie die Steuer-ID nach Vorlage eines Ausweisdokumentes in Ihrer Meldebehörde.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.
Zum Schutz von Jugendlichen unter 18 Jahren während der beruflichen Tätigkeit schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärztliche Untersuchung vor.
Eine Untersuchung ist nicht erforderlich bei geringfügigen Beschäftigungen, Beschäftigungen mit leichten Tätigkeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind und nicht länger als zwei Monate dauern und vollzeitschulpflichtigen Ferienjobbern.
Die Untersuchung führt der Hausarzt durch.
Zu dieser Untersuchung benötigt der Hausarzt einen Erhebungsbogen, der von den Sorgeberechtigten und dem Jugendlichen auszufüllen sind.
Dazu gehört ein Untersuchungsbogen, der von dem Hausarzt auszufüllen ist.
Im Anschluss stellt der Hausarzt eine Bescheinigung darüber aus, dass die Untersuchung stattgefunden hat und welche Tätigkeit für den Jugendlichen als gefährdet beurteilt werden.
Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung muss der Jugendliche eine Bescheinigung des Hausarztes über die erste Nachuntersuchung vorlegen.
Für die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheins müssen die Sorgeberechtigten und der Jugendliche einen mündlichen Antrag unter Angabe des Ausbildungsbeginns in der Meldebehörde stellen.
Gebühren werden keine erhoben.