Der Artenschutz spielt bei allen Vorhaben im Bereich Umwelt eine übergeordnete Rolle, deshalb soll der § 44 Bundesnaturschutzgesetz als Erstes betrachtet werden.
Dieses Gesetzt gilt nicht nur für städtische Maßnahmen auf städtischem Eigentum, sondern auch für jeden Bürger auf seinem Privatgrundstück!
Früher mag es eine Ordnungswidrigkeit gewesen sein, bestimmte Naturschutzgesetze nicht zu beachten, heute kann sich aus unbedachtem Handeln eine Straftat ergeben. Fragen Sie im Zweifel nach! Des Weiteren gilt es die sog. Eingriffsregelung gemäß Bundesnaturschutzgesetzes § 17 Abs. 1 zu beachten. Bei Fragen dazu hilft Ihnen der Landkreis Schaumburg, die Untere Naturschutzbehörde unter naturschutz(at)schaumburg.de