fürstlich. modern. Bückeburg.

Dienstleistung

Gaststättenanzeige

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§§ 1 und 2 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)).

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit ist (Stadtfeste, Osterfeuer, Erntefest etc), der Stadt Bückeburg mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes anzuzeigen.

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Mitarbeiter
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Team
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Verfahrensablauf

Die Anzeige wird von der Abteilung Bürgerservice an folgende Fachbehörden zur Prüfung weitergeleitet
Bauamt der Stadt Bückeburg
Landkreis Schaumburg, 31655 Stadthagen mit den Abteilungen
Bauamt/Imissionsschutz
Ordnungsamt/Brandschutz
Jugendamt/Jugendschutz
Amt für Verbraucherschutz u. Veterinärwesen Bückeburg
Finanzamt Stadthagen
Hauptzollamt Hannover/Bekämpfung der Schwarzarbeit

Eventuelle Auflagen werden von dort gesondert mitgeteilt.

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Erforderliche Unterlagen

Bitte verwenden Sie dieses Formular. Bei vorübergehenden Gaststätten verwenden Sie bitte auch noch das Beiblatt.

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Kosten/Leistung

Die Anzeige nach dem Gaststättengesetz kostet 28,50 Euro

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Sonstiges

Sollen im Rahmen des Gaststättengewerbes auch alkoholische Getränke abgegeben werden, hat die Stadt Bückeburg unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu prüfen (§ 3 NGastG). Zu diesem Zweck ist zugleich mit der Anzeige des Gaststättengewerbes ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Diese Unterlagen sind im Bürgerbüro der Wohnortgemeinde zum Versand an die Stadt Bückeburg zu bestellen.

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Zugehörigkeit zu