fürstlich. modern. Bückeburg.

Dienstleistung

Ladenöffnungszeiten

Die Stadt Bückeburg ist vom Nds. Wirtschaftsministerium 2008 als Ausflugsort anerkannt worden. Hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten gilt folgende Regelung:

§ 4 Nds. Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG )

In der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober jeden Jahres dürfen Verkaufsstellen, die Waren des täglichen Kleinbedarfs, Devotionalien oder für den Ort typische Waren (Andenken) verkaufen und im vom Ministerium anerkannten Bereich liegen, jeden Sonn- und Feiertag für acht Stunden öffnen. Ausgenommen sind bestimmte Feiertage wie z.B. der 1. Weihnachtstag und Karfreitag.

Der vom Ministerium anerkannte Bereich umfasst Teile der Langen Straße und Obertorstraße, den Marktplatz, Schlossplatz und Sablé-Platz sowie die Braustraße und Schulstraße. Nähere Informationen zur räumlichen Ausdehnung erhalten Sie im Fachgebiet Bürgerservice.

Waren des täglichen Kleinbedarfs sind

1. Bäckerei- und Konditorwaren,

2. Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibwaren und Tabakwaren,

3. Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume,

4. Toiletten- und Hygieneartikel,

5. Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger,

6. Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Werts handelt,

7. Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und

8. ausländische Geldsorten.

Bekleidung und Schmuck dürfen nicht verkauft werden.

§ 5 NLöffVZG

Für alle anderen Verkaufsstellen, die im anerkannten Innenstadtbereich liegen, kann die Kaufmannschaft einen Antrag auf verkaufsoffenen Sonntag stellen. Es können höchstens 8 Sonntage mit einer Öffnungsdauer von täglich 5 Stunden genehmigt werden.

Für die Geschäfte, die außerhalb der anerkannten Zone liegen, dürfen nur 4 verkaufsoffene Sonntage genehmigt werden.

^
Mitarbeiter
^
Zugehörigkeit zu