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Dienstleistung

Feststellung einer Behinderung (Schwerbehindertenausweis) beantragen

Falls Sie wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden haben, aufgrund dessen Sie sozial eingeschränkt sind, können Sie diese Einschränkung formell als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen.

Das Vorliegen und der Grad einer Behinderung wird vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie festgestellt. Dieses vergibt ebenfalls Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

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Voraussetzungen

Die Behinderung besteht voraussichtlich länger als sechs Monate.

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Verfahrensablauf

Der Antrag kann nur schriftlich oder online beim Landesamt für Soziales eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie an unserer Information oder hier zum Download.

Das Versorgungsamt erteilt einen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung (GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.

Hat die zuständige Stelle einen GdB von 50 oder mehr festgestellt, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.

Behinderte Menschen, deren GdB wenigstens 50 beträgt und in der Bundesrepublik wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, werden als schwerbehindert eingestuft.

Bei einem schwerbehinderten Menschen (GdB von 50 oder höher) treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Sie können unabhängig voneinander bestehen, sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) berücksichtigt.

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Erforderliche Unterlagen
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie beitragen, indem Sie dem Antrag umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder die bei Ihrem Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen (z.B. Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.

Sollten die medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Sie werden gegebenenfalls schriftlich zu einer Untersuchung eingeladen.

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Kosten/Leistung

keine

Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

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Zugehörigkeit zu