Feststellung einer Behinderung (Schwerbehindertenausweis) beantragen
Das Vorliegen und der Grad einer Behinderung wird vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie festgestellt. Dieses vergibt ebenfalls Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.
Die Behinderung besteht voraussichtlich länger als sechs Monate.
Der Antrag kann nur schriftlich oder online beim Landesamt für Soziales eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie an unserer Information oder hier zum Download.
Das Versorgungsamt erteilt einen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung (GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.
Hat die zuständige Stelle einen GdB von 50 oder mehr festgestellt, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.
Behinderte Menschen, deren GdB wenigstens 50 beträgt und in der Bundesrepublik wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, werden als schwerbehindert eingestuft.
Bei einem schwerbehinderten Menschen (GdB von 50 oder höher) treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Sie können unabhängig voneinander bestehen, sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) berücksichtigt.
Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.
Sollten die medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Sie werden gegebenenfalls schriftlich zu einer Untersuchung eingeladen.
keine
Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.