Antrag auf Eintragung einer Baulast
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer gem. § 81 Abs. 1 S.1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben (Baulasten). Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Die Baulast wirkt somit nur öffentlich-rechtlich. Mit der Baulast entstehen keine privatrechtlichen Ansprüche. Das Einhalten der Verpflichtungen wird allein von der Bauaufsichtsbehörde überwacht und kann mit öffentlich-rechtlichen Mitteln, z. B. einer Ordnungsverfügung durchgesetzt werden. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolger*innen.
Es gibt unter anderem die folgenden Baulasten:
- Vereinigungsbaulast gem. § 2 Abs. 12 NBauO: Eine Vereinigungsbaulast ist notwendig, wenn sich eine Baumaßnahme auf mehrere Grundstücke erstrecken soll. Die jeweiligen Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke verpflichten sich gegenseitig, auch zu Lasten der Rechtsnachfolger, mit baulichen Anlagen und Baumaßnahmen auf den betroffenen Grundstücken das öffentliche Baurecht so einzuhalten, wie wenn die angrenzenden Grundstücke ein einziges Grundstück bilden würden.
- Geh-, Fahr- und Leitungsrechtbaulast gem. § 41 i.V.m. 4 Abs. 2 NBauO: Für eine gesicherte Erschließung vorweisen zu können, benötigen Grundstücke, die keine Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben (z. B. Hinterliegergrundstücke), eine öffentlich-rechtliche Absicherung durch Eintragung Geh- und Fahrrechtsbaulast auf dem angrenzenden Grundstück. Sofern ebenfalls Versorgungsleitungen (z.B. Abwasserleitungen) über ein anderes Grundstück an die öffentlichen Flächen angeschlossen werden, kann eine Leitungsrechtsbaulast erforderlich sein.
- Anbaubaulast gem. § 5 Abs. 5 NBauO: Soll eine bauliche Anlage an der Grundstücksgrenze über § 12 NBauO hinaus errichtet werden und mit der geplanten Baumaßnahme die zulässige Grenzbebauung überschritten werden, kann die Eintragung einer Anbaubaulast notwendig sein. Mit einer Anbaubaulast verpflichtet sich der Nachbar bei späterer Errichtung einer, der Nutzung entsprechenden, baulichen Anlage, diese entsprechend dagegen zu bauen., z. B. bei einer Garage oder einer Terrassenüberdachung bei einem Doppelhaus.
- Abstandsbaulast gem. § 6 Abs. 2 NBauO: Hält das geplante Vorhaben den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht ein, so kann zu Lasten des angrenzenden Grundstückes, sofern das Nachbargebäude mehr als den gesetzlichen Grenzabstand zur Verfügung stellen kann, eine Abstandsbaulast eingetragen werden, wodurch die fehlende Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück bei der Bemessung zugerechnet wird. Gleichzeitig verpflichtet sich der Baulastgeber dazu, von dieser Teilfläche, den vorgeschriebenen Grenzabstand bei zukünftiger Errichtung baulicher Anlagen einzuhalten. In der Abstandsfläche dürfen nur bauliche Anlagen i.S.d. § 5 Abs. 8 NBauO.
- PDF-Formular zum Ausdrucken Antrag auf Übernahme einer Baulaust
Die Eintragung einer Baulast muss begründet sein; es muss ein privates und öffentliches Interesse and der Eintragung der Baulast bestehen.
Mit dem angehängten Formular können Sie die Eintragung einer Baulast beantragen.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen.
Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt werden. Dies ist bei der Bauaufsichtsbehörde möglich. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, die Unterzeichnung der Baulastverpflichtungserklärung durch einen Notar Ihrer Wahl oder beim zuständigen Katasteramt öffentlich beglaubigen zu lassen.
- Grundbuchauszug nach dem neuesten Stand für jedes zu belastende Grundstück (nicht älter als 4 Wochen)
- Lageplan M 1:500, in dem die von der Baulast betroffene Fläche rot umrandet,
schraffiert und vermaßt ist
- bei Anbaubaulast: Grundriss und Schnitt(e) des Bauvorhabens
- bei Stellplatzbaulast: Zufahrt zu den Stellplätzen muss im Lageplan dargestellt sein,
Lageplan
keine
Abhängig vom Einzelfall. Durch den Antrag entstehen Verwaltungsgebühren zischen 90,00 € und 2.470,00 € (vgl. Tarifstelle 9.1 BauGO). Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen.