Auskunftssperre
Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft zu Ihren Daten erteilt. Für eine Auskunft gegenüber Dritten muss sichergestellt sein, dass eine Gefahr ausgeschlossen ist. Sie werden vor Erteilung einer Auskunft angehört.
Für eine Auskunftssperre müssen Sie ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel zum Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche Belange der Fall.
Sie können eine Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde beantragen. Dabei müssen Sie Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
Für einen persönlichen Antrag müssen Sie sich mit einem Ausweisdokument ausweisen.
Für einen schriftlichen Antrag müssen Sie eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes mitschicken. In beiden Fällen müssen Sie im Einzelfall Unterlagen zum schriftlichen Nachweis des schutzwürdigen Interesses vorlegen.
Den erforderlichen Antrag finden Sie hier.
Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie den Antrag gestellt haben, somit müssen Sie ebenfalls in den vorherigen Wohnorten eine Auskunftssperre beantragen.
Eine Auskunftssperre ist befristet auf zwei Jahre, sie kann im Einzelfall verlängert werden.
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
- Personalausweis oder Reisepass
bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises - im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses
Die Auskunftssperre wird befristet auf bis zu zwei Jahren ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.