fürstlich. modern. Bückeburg.

Dienstleistung

Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen. Wenn Sie Werbeanlagen aufstellen wollen, müssen Sie diese unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen vor der Aufstellung genehmigen lassen.

Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche, die größer als 1 Quadratmeter ist, und die nicht nur vorübergehend angebracht werden.

Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig.

Nicht genehmigungspflichtig sind nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften unter anderem Werbeanlagen

  • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
  • im Innenbereich, die an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, und die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
  • in Form von Anschlägen,
  • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
  • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

Anforderungen an Werbeanlagen können sich außerhalb des Bauordnungsrechts aus Regelungen des Bauplanungsrechts, des Verkehrsrechts, des Naturschutzrechts oder des Denkmalrechts ergeben.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen
  • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

  • des Bauplanungsrechts,
  • des Verkehrsrechts,
  • des Naturschutzrechts
  • des Denkmalrechts

Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

  • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
  • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
  • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
  • in Form von Anschlägen,
  • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
  • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

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Verfahrensablauf

Wenn Sie genehmigungspflichtige Werbeanlagen aufstellen lassen wollen, müssen Sie einen Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Stadt einreichen.

Hierfür benötigen Sie den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

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Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Baugenehmigung
  • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
    • Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
    • Bauzeichnungen (oder Fotomontage)
    • Baubeschreibung
    • eventuell Bestätigung der Standsicherheit

Hinweis: Sie müssen die Bauvorlagen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung einreichen.

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Kosten/Leistung

nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde

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Zugehörigkeit zu