fürstlich. modern. Bückeburg.

Dienstleistung

Erschließungsbeiträge entrichten

Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.

Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:

  • Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen),
  • Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege),

Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:

  • Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
  • Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
  • Parkflächen,
  • Grünanlagen und Kinderspielplätze und
  • Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).

Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, z.B. durch Zuwendungen des Landes.

Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für:

  • den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen),
  • die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
  • die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.
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Voraussetzungen
Für die erstmalig endgültige Herstellung von zum Anbau bestimmten Straßen, Plätzen und Wohnwegen ist die Stadt Bückeburg verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Im Übrigen liegt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in ihrem Ermessen.

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Zudem ist der endgültige Ausbau erst dann erfolgt, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der Stadt Bückeburg festgelegten Merkmalen entspricht.

Sofern ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, ist dieser für den Ausbau maßgeblich. Da ein abweichender Ausbau nicht nur hinsichtlich der Höhe der Beiträge Auswirkungen haben kann, sollten Sie sich bei Fragen gegebenenfalls an den Fachdienst Tiefbau wenden.

Weitere Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung von Beiträgen:

  • Es muss eine rechtsgültige Satzung vorhanden sein.
  • Die letzte Unternehmerrechnung muss eingegangen sein.
  • Die Widmung für die öffentliche Benutzung muss erfolgt sein.

Hinweis: Zudem muss Ihr Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen sein. Dies ist bei Anbaustraßen grundsätzlich dann gegeben, wenn Fahrzeuge auf der Straße an das Grundstück heranfahren können.

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Verfahrensablauf
Die Stadt Bückeburg plant zunächst den Ausbau der Anlage. Näheres zur Aufstellung eines Bebauungsplans finden sie in der Rubrik "Bauen und Wohnen".

Hinweis: Ein Ausbau ohne Bebauungsplan ist jedoch ebenfalls zulässig, wenn der Ausbau den im Baugesetzbuch näher bezeichneten städtebaulichen Anforderungen genügt.

Sind die Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfüllt, werden die Kosten zwischen Stadt und Grundbesitzer aufgeteilt:

  • Die Stadt trägt mindestens zehn Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
  • Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.

Die Verteilung erfolgt nach der Grundstücksfläche, der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage oder nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung. Zulässig ist auch eine Verbindung der Maßstäbe. Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung. Nach der Verteilung erhalten Sie als Grundstückseigentümer von der Gemeinde einen Bescheid, in dem die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt ist.

Hinweis: Die Erschließungskosten können jedoch auch ausgeglichen werden, indem ein Ablösungsvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der Stadt abgeschlossen wird.

Zulässig sind nach dem Baugesetzbuch auch andere Verfahren zur Erschließung von Bauland und zum Ausgleich der Erschließungskosten: Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen. Die anfallenden Erschließungskosten können dann von den Gemeinden an die Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid weitergegeben werden. Der Erschließungsträger kann aber auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann entweder über den Grundstückskaufpreis oder aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer
Der Eintritt der Fälligkeit von Erschließungsbeitragsforderungen wird von der Stadt in einer Satzung bestimmt.
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Satzung
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Zugehörigkeit zu