Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen
Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals dürfen, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden (z.B. Anbringung einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarhauses). Für andere Vorhaben ist eine Genehmigung erforderlich, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.
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Stadtplaner
Benötigen Sie für eine Baumaßnahme eine Baugenehmigung, muss ein Bauantrag bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden. Diese beteiligt die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Sie müssen sich dann nicht zusätzlich an die Denkmalschutzbehörde wenden. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Hinweis: Die Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden liegen in deren Ermessen. Sie ergehen aufgrund einer umfassenden Abwägung der berührten Belange und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Erhaltung.
- Lageplan des Objekts
- Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
- detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
- Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. Restaurator, Zimmermannrestaurator, Statiker, Geologe)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung – Bauüberhang – Baufertigstellung oder Abgang – Abriss – Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach dem Landesgebührengesetz beziehungsweise Kommunalabgabengesetz.