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Dienstleistung

Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen

Ziel des Denkmalschutzes ist die möglichst weitgehende Erhaltung der originalen Bausubstanz und des historischen Erscheinungsbildes. Maßnahmen an einem Kulturdenkmal, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können, bedürfen daher der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals. Die Genehmigung ist bei der örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Ist für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, muss die Denkmalschutzbehörde zustimmen.

Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
 

Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals dürfen, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden (z.B. Anbringung einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarhauses). Für andere Vorhaben ist eine Genehmigung erforderlich, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.

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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf
Sie müssen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich beantragen.

Benötigen Sie für eine Baumaßnahme eine Baugenehmigung, muss ein Bauantrag bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden. Diese beteiligt die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Sie müssen sich dann nicht zusätzlich an die Denkmalschutzbehörde wenden. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Hinweis: Die Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden liegen in deren Ermessen. Sie ergehen aufgrund einer umfassenden Abwägung der berührten Belange und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Erhaltung.

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Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall ist die Vorlage unterschiedlicher Unterlagen erforderlich, beispielsweise:
  • Lageplan des Objekts
  • Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
  • detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
  • Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. Restaurator, Zimmermannrestaurator, Statiker, Geologe)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung – Bauüberhang – Baufertigstellung oder Abgang – Abriss – Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

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Frist/Dauer
Für das denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gibt es keine gesetzlichen Fristen und Termine. Beachten Sie, dass immer erst die Genehmigung erteilt sein muss, bevor Sie mit der Ausführung der Maßnahme beginnen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen keine Baugenehmigung erforderlich ist.
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Kosten/Leistung

Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach dem Landesgebührengesetz beziehungsweise Kommunalabgabengesetz.

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Zugehörigkeit zu
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