fürstlich. modern. Bückeburg.

Dienstleistung

Widmung einer Straße

Widmung (Bestimmung von Verkehrsflächen für den öffentlichen Zweck)

Eine Straße erhält durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch übergeben. Für die Entstehung öffentlicher Straße und für die Anerkennung bestehender Straßen als öffentliche Straßen ist die Widmung unerlässliche Voraussetzung.

Mit der Bereitstellung von Verkehrswegen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit und ihre Widmung (also Bestimmung) für diesen Zweck kommt der zuständige öffentliche Träger der ihm durch die Verfassung auferlegten Pflicht zur "Daseinsvorsorge" für die Allgemeinheit nach.

Informationen

Durch die Widmung wird eine Straße einer Straßengruppe zugeordnet (Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraße). Privatstraßen sind keine öffentlichen Straßen (also stehen nicht der Allgemeinheit - oder Jedermann - zum Gemeingebrauch) und sind nicht gewidmet. Der Straßenbaulastträger ist verantwortlich für alle mit dem Bau und Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Es sind dies diejenigen Körperschaften, die für die Verwaltung der öffentlichen Straßen zuständig sind (Kommunen, Landkreise, Land, der Bund). Zuständig für die Widmung sind die Gemeinden und Landkreise (beziehungsweise Kreis- und Verwaltungsausschüsse), sowie für überregionale Straßen das Land und der Bund. In der zu veröffentlichen Widmung wird die Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe,  Beginn und Ende der Straße (beziehungsweise des Weges oder Platzes) sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festgelegt. Dies könnte zum Beispiel eine Beschränkung auf die Nutzung als "Geh- und Radweg" oder die Nutzung als "Fahrbahn" bedeuten, wobei dann alle Nutzungsarten - mit Ausnahme der durch die öffentliche Beschilderung (Verkehrszeichen) ausgeschlossenen - zulässig sind.

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