Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Mit der amtlichen Beglaubigung von Unterschriften bestätigt die Behörde durch einen Beglaubigungsvermerk, dass Sie selbst die Unterschrift oder das Handzeichen geleistet haben.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, sind Notaren vorbehalten (zum Beispiel Testamente, Anmeldung zum Vereinsregister, Eintragung ins Handelsregister).
Zur amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift müssen Sie persönlich in der Behörde vorsprechen, das entsprechende Schriftstück unterschrieben und ein Ausweisdokument vorlegen.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO-).
Für eine Beglaubigung einer Unterschrift wird eine Gebühr in Höhe von 6,00 EUR erhoben.