Einwohnerantrag
Möchten Sie erreichen, dass der Gemeinderat Ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt? Dann können Sie als Einwohner hierzu einen Einwohnerantrag stellen. Es muss sich dabei allerdings um eine Angelegenheit aus dem Wirkungskreis der Gemeinde handeln, für die der Gemeinderat selbst zuständig ist. Hierunter fallen z.B. der Erhalt eines Schwimmbads und die Errichtung eines Kindergartens.
Über einen Einwohnerrantrag können Sie hingegen nicht veranlassen, dass sich der Gemeinderat mit allgemeinen politischen Fragen, mit Problemen der Bundes- oder Landespolitik oder mit Angelegenheiten, für die der Bürgermeister zuständig ist, befasst. Auch Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, der Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten sowie die Haushaltssatzung, die Jahresrechnung und Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sind von einem Bürgerantrag ausgenommen. Wenn bereits ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, kann in gleicher Angelegenheit ebenfalls kein Bürgerantrag mehr gestellt werden.
Über einen Einwohnerrantrag können Sie hingegen nicht veranlassen, dass sich der Gemeinderat mit allgemeinen politischen Fragen, mit Problemen der Bundes- oder Landespolitik oder mit Angelegenheiten, für die der Bürgermeister zuständig ist, befasst. Auch Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, der Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten sowie die Haushaltssatzung, die Jahresrechnung und Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sind von einem Bürgerantrag ausgenommen. Wenn bereits ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, kann in gleicher Angelegenheit ebenfalls kein Bürgerantrag mehr gestellt werden.
- Der Bürgerantrag muss schriftlich eingereicht werden.
- Es muss klar ersichtlich sein, welche Angelegenheit der Gemeinderat behandeln soll und warum dies gewünscht wird.
- Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Kostendeckung enthalten.
- Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, in der innerhalb des letzten Jahres bereits schon einmal ein Bürgerantrag gestellt wurde.
-
Der Bürgerantrag muss grundsätzlich von mindestens vier Prozent aller Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde mit ihrer Unterschrift unterstützt werden.
In Gemeinden mit -
- bis zu 10.000 Einwohnern genügen die Unterschriften von höchstens 400 Einwohnern,
- 10.000 bis 50.000 Einwohnern von höchstens 1.500 Bürgern.
- Im Antrag müssen bis zu 3 Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Verwaltungsausschuss. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so muss der Rat innerhalb von 3 Monaten nach Eingang zu beraten. Der Rat soll die im Antrag benannten Vertreter anhören.
Die unter "Voraussetzungen" genannten Unterschriften.
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.