Antrag auf Löschung einer Baulast
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baulast gem. § 81 Abs. 3 S. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) löschen, wenn ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Die Löschung der Baulast ist zu beantragen.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag auf Löschung/Verzicht einer Baulast
Die Löschung einer Baulast muss begründet sein; es darf kein privates und öffentliches Interesse mehr an der Eintragung der Baulast bestehen.
Mit dem angehängten Formular können Sie die Löschung der Baulast beantragen. Vor der Löschung sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke gem. § 81 Abs. 3 S. 3 NBauO anzuhören. Die Löschung wird mit ihrer Eintragung im Baulastenverzeichnis wirksam. Von der Löschung sind die Eigentümer des belasteten Grundstücks und der begünstigten Grundstücke zu benachrichtigen.
keine
Abhängig vom Einzelfall. Durch den Antrag entstehen Verwaltungsgebühren zischen 90,00 und 830,00 € (vgl. Tarifstelle 9.2 BauGO).