Benennung einer Straße
Die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen basiert auf den Regelungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG § 93 (1) Nr. 3, § 58 (2) Nr. 1). Dementsprechend entscheidet der örtlich zuständige Ortsrat über die Benennung von ausschließlich in seiner Ortschaft liegenden Straßen, Wegen und Plätzen. Über die Benennung in den verbleibenden Fällen entscheidet der Rat der Stadt Bückeburg.
Straßenbenennungen dienen zunächst der Orientierung und im Zusammenhang mit der Hausnummerierung der Auffindbarkeit aller Liegenschaften sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Straßennamen haben eine Ordnungs-, Orientierungs- und Erschließungsfunktion. Darüber hinaus dient die Namensgebung oftmals der Erinnerung an bestimmte Personen, Orte oder Ereignisse bzw. deren Ehrung.
Die Benennung von Straßen und Plätzen spiegelt dabei die Verhältnisse, die Weltanschauung und die Kultur bis hin zu den Herrschaftsverhältnissen der entsprechenden Zeit wider. Historische Personen, Orte und Ereignisse werden zu unterschiedlichen Zeiten verschieden bewertet.
Die Namensgebung bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen. Die zuständigen kommunalen Gremien entscheiden eigenständig über die Kriterien von Straßenneu- bzw. Straßenumbenennungen.
Der Fachdienst GEO-Service nimmt die Benennungsvorschläge auf und bearbeitet sie in Abstimmung mit dem Ortsrat, der Wirtschaftsförderung sowie sonstigen Beteiligten. Abschließend werden die abgestimmten Benennungsvorschläge dem zuständigen Beschlussgremium zur Entscheidung vorgelegt.