Entfernung abgemeldeter Fahrzeuge
Nach § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Ein abgemeldeter PKW ist ein Gegenstand im Sinne der StVO, welcher durch den Wegfall eines Parkplatzes den regulären Verkehr erheblich erschwert.
Weiterhin stellt das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges keinen Gemeingebrauch der Straße dar. Vielmehr handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung.
Die Stadt Bückeburg ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung der Straße anzuordnen, wenn diese verbotswidrig und ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Das Fahrzeug kann durch die Stadt Bückeburg hierbei auch abgeschleppt und verwertet, sofern eine Verwertung nicht möglich ist, auch verschrottet werden.