Schottergärten halten als Form der Garten- und Vorgartengestaltung vermehrt Einzug auf neuen, aber auch alten Baugrundstücken. Sowohl aus ästhetischen als auch aus ökologischen Gründen ist diese Gestaltung abzulehnen.
Zudem müssen gemäß § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nicht überbaute Flächen von Grundstücken Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Art und Beschaffenheit der Grünflächen (Rasen, Gras, Gehölze, Zier- oder Nutzpflanzen) kann vom Grundstückseigentümer selbst entschieden werden. Schottergärten sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts und sind unter verschiedenen Aspekten als kritisch zu betrachten.
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bückeburg hat am 21.11.2022 beschlossen, zur Vermeidung von Schottergärten im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren auf die Rechtslage des § 9 Abs. 2 NBauO hinzuweisen. Dem Baugenehmigungsbescheid wird außerdem die NABU- Broschüre „Naturnahe Vorgärten im Weserbergland“ mitgegeben. Ferner wurde beschlossen, bei der Aufstellung neuer und der Änderung alter Bebauungspläne das Verbot von Schottergärten festzusetzen. Zudem sollte die Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung über die Problematik informiert werden. Sämtliche Details des Beschlusses wurden anschließend und werden fortlaufend durch die Verwaltung umgesetzt
Tipps und Anregungen, wie auch Sie Ihren Garten oder Vorgarten naturnah und bunt gestalten können, um somit einen Beitrag zur Artenvielfalt und insbesondere gegen den Rückgang der Insekten zu leisten, finden Sie in der praxisnahen Broschüre des NABU.
Nabu Broschüre - Naturnahevorgärten im Weserbergland
Presseartikel der Stadt Bückeburg mit weiteren Informationen