Dienstleistung
Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 3. Kapitel
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit vorübergehend unter 3 Stunden täglich liegt (festgestellt durch amtsärztliches Gutachten oder Erwerbsminderungsrente auf Zeit) und der auch sonst die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht mehr erfüllt.
Zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten auf Hilfe zum Lebensunterhalt gehören somit Personen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Anspruchsvoraussetzungen sind, dass der Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln wie Einkommen (Erwerbseinkünfte, befristete Erwerbsminderungsrente, Unterhalt u.a.) und Vermögen sichergestellt werden kann.
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 3. und 4. Kapitel müssen Sie beantragen.
Weitere Informationen sowie Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde, dem Landkreis Schaumburg.