Dienstleistung
Baugenehmigung/Bauantrag
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
- PDF-Formular zum Ausdrucken Baugenehmigungsverfahren
- PDF-Formular zum Ausdrucken Baugenehmigungsverfahren vereinfacht
- PDF-Formular zum Ausdrucken Bauleiter Mitteilung
- PDF-Formular zum Ausdrucken Baumaßnahmen genehmigungsfrei
- PDF-Formular zum Ausdrucken Bauvoranfrage
- PDF-Formular zum Ausdrucken Nachbarerklärung
Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in der Stadtverwaltung aus.
Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Planverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen nur vom Planverfasser unterschrieben werden. Die von einem Sachverständigen erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Der Fachdienst Bauordnung, bei der Stadt Bückeburg, prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen der Fachdienst Bauordnung mit, welche Ergänzungen erforderlich sind.
Hinweis: Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke werden von dem Eingang des Bauantrages benachrichtigt. Gleichzeitig erhalten diese die Gelegenheit, die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.
Der Fachdienst Bauordnung prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Wenn die erforderlichen Stellungnahmen anderer Behörden vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
Hinweis: Sie müssen die Bauvorlagen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann der Fachdienst Bauordnung die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten – durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden – Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.